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Ratgeber

Welche Pflichten für Unternehmens-Websites gelten

Impressum und Datenschutzerklärung kennt jeder. Teurer werden meist die Punkte dazwischen – eingebundene Dienste, Einwilligungen und Schriften von fremden Servern.

Impressum

Die Pflicht steht in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, das seit Mai 2024 an die Stelle des Telemediengesetzes getreten ist. Betroffen ist praktisch jede geschäftsmäßige Website, auch die ohne Verkauf. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – in der Praxis: von jeder Seite aus mit einem Klick, benannt als „Impressum“.

  • Name und ladungsfähige Anschrift, bei Gesellschaften zusätzlich die Vertretungsberechtigten.
  • E-Mail-Adresse und ein zweiter Weg zur schnellen Kontaktaufnahme.
  • Registergericht und Registernummer, sofern eine Eintragung besteht.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.
  • Zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer Zulassung bedarf.
  • Bei reglementierten Berufen: Kammer, Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und die berufsrechtlichen Regelungen.
  • Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten zusätzlich ein inhaltlich Verantwortlicher nach dem Medienstaatsvertrag.

Datenschutzerklärung

Die Informationspflicht ergibt sich aus Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Sie greift, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden – und das beginnt beim Aufruf der Seite, weil der Server die IP-Adresse verarbeitet. Eine Website ohne Datenschutzerklärung gibt es praktisch nicht.

Entscheidend ist, dass die Erklärung die tatsächliche Verarbeitung beschreibt. Eine aus einem Generator übernommene Erklärung, die Dienste nennt, die gar nicht eingebunden sind, ist schlechter als keine: Sie belegt, dass niemand hingesehen hat.

  • Verantwortlicher mit Kontaktdaten, bei Bestellpflicht auch der Datenschutzbeauftragte.
  • Zwecke und Rechtsgrundlagen jeder Verarbeitung, von den Server-Protokollen bis zum Kontaktformular.
  • Empfänger und Auftragsverarbeiter, insbesondere der Hoster.
  • Übermittlungen in Drittländer und worauf sie gestützt werden.
  • Speicherdauer oder die Kriterien, nach denen sie bestimmt wird.
  • Rechte der Betroffenen samt Widerruf und Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.

Einwilligung vor Cookies und Einbindungen

Seit dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz gilt: Informationen auf dem Endgerät speichern oder auslesen darf man nur mit Einwilligung. Ausgenommen ist, was für den vom Nutzer gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist – etwa die Sitzung im Warenkorb oder ein Merker für die getroffene Auswahl selbst.

Alles andere, also Analyse, Marketing und eingebundene Dienste Dritter, braucht eine Einwilligung vor dem Setzen. Daraus folgen ein paar Regeln, an denen viele Hinweisbanner scheitern.

  • Ablehnen muss genauso einfach sein wie Zustimmen – gleiche Ebene, gleiche Auffälligkeit, kein versteckter Link.
  • Vorangekreuzte Kästchen sind keine Einwilligung.
  • Vor der Entscheidung darf nichts geladen werden, was eine Einwilligung braucht.
  • Die Einwilligung muss jederzeit widerrufbar sein, und der Widerruf muss auffindbar sein.
  • Wer gar keine einwilligungspflichtigen Dienste einsetzt, braucht auch kein Banner. Das ist der einfachste Weg und öfter möglich, als angenommen wird.

Externe Dienste und Schriften

Der häufigste Fehler in der Praxis sind Schriftarten, die beim Seitenaufruf von einem fremden Server geladen werden. Dabei wird die IP-Adresse des Besuchers übermittelt, ohne dass er gefragt wurde. Ein Landgericht hat dafür 2022 Schadenersatz zugesprochen, und seitdem gibt es Abmahnwellen zu genau diesem Punkt. Die Lösung ist unspektakulär: Schriften auf dem eigenen Server ausliefern.

Dasselbe Prinzip gilt für Karten, eingebettete Videos, Schaltflächen sozialer Netzwerke und Schriftbibliotheken. Entweder sie werden lokal eingebunden, oder sie laden erst nach einer Einwilligung. Für jeden Dienstleister, der dabei Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, brauchen Sie außerdem einen Auftragsverarbeitungsvertrag – das gilt zuerst für Ihren Hoster.

Barrierefreiheit

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es betrifft nicht jede Website, aber jede, über die Verbraucher kaufen oder verbindlich buchen. Für öffentliche Stellen gelten ohnehin eigene Vorgaben.

Wen es genau betrifft, welche Ausnahme für Kleinstunternehmen greift und was WCAG 2.2 AA praktisch bedeutet, steht ausführlich im Ratgeber zum BFSG.

Weitere Pflichten je nach Geschäft

Die folgenden Punkte gelten nicht für jeden. Wer sie übersieht, zahlt dafür aber regelmäßig mehr als für alles bisher Genannte.

  • Onlineverkauf: Informationspflichten, Widerrufsbelehrung mit Musterformular, AGB sowie Angaben zu Gesamtpreis, Versandkosten und gegebenenfalls Grundpreis.
  • Bestellabschluss: Die Schaltfläche muss eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“.
  • Verbraucherschlichtung: Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten müssen angeben, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen.
  • Der früher übliche Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU ist entfallen, nachdem die Plattform im Juli 2025 eingestellt wurde.
  • Werbung per E-Mail: Newsletter nur mit nachweisbarer Einwilligung, üblicherweise im Doppel-Opt-in, mit Abmeldemöglichkeit in jeder Nachricht.
  • Stellenanzeigen: Ausschreibungen geschlechtsneutral formulieren.

Hinweis

Dieser Text gibt den Stand allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Was im Einzelfall für Ihren Betrieb gilt, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt. Wir richten die technische Seite so ein, dass sie den Anforderungen standhält, und benennen, was eingerichtet wurde.

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